Gerichtsvollzieher darf nicht nebenbei als Makler tätig sein

Ein Gerichtsvollzieher darf nicht nebenberuflich als Makler und Hausverwalter arbeiten. Denn durch seine Haupttätigkeit erhält er nebenbei Informationen, etwa über frei werdende Wohnungen.
 
Hauptberuf: Gerichtsvollzieher, Nebenjob: Makler und Hausverwalter - dies lässt sich nicht miteinander vereinbaren, urteilte das Verwaltungsgericht Berlin.
 
Der Fall: Ein verbeamteter Gerichtsvollzieher, selbst Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, wollte seine Erfahrungen dazu nutzen, nebenberuflich als Makler und Hausverwalter zu arbeiten. Einen entsprechenden Antrag lehnte sein Dienstherr aber ab, denn ein als Gerichtsvollzieher tätiger Beamter dürfe das Insiderwissen, das er durch seinen Nebenjob erhalte, nicht für seine Amtstätigkeit nutzen.
 
Damit wollte sich der Beamte jedoch nicht abfinden, und klagte. Aber auch das Verwaltungsgericht erteilte ihm eine Abfuhr: Der Gerichtsvollzieher habe durch seine Arbeit Wissen, das für seinen Nebenjob als Makler und Hausverwalter nützlich sei. Andere müssten sich dieses Wissen erst gezielt beschaffen. Informationen zum Zahlungsverhalten, zu Vermögensverhältnissen und zu notleidenden Immobilien erhalte der Gerichtsvollzieher früh und beiläufig. Auch wenn er nicht beabsichtigt, die Kenntnis solcher Informationen zu nutzen, werde es ihm in der Praxis schwer fallen, die Augen davor zu verschließen, begründet das Gericht sein Urteil.
 
Noch gravierender sei aber, dass eine Nebentätigkeit als Makler und Wohnungsverwalter dem Ansehen des Gerichtsvollziehers abträglich sein könne. Einem sachlich denkenden Bürger müsse sich der Verdacht aufdrängen, dass ein Gerichtsvollzieher bei seiner Nebentätigkeit als Makler und Hausverwalter Dienstliches und Privates vermenge. Dem Ansehen des verbeamteten Gerichtsvollziehers sei es außerdem abträglich, wenn seine Auftraggeber ihn deshalb auswählen, weil sie sich Vorteile von dessen im Dienst erworbenem Wissen erwarten.
 
Übrigens: Seine eigenen Immobilien darf der Gerichtsvollzieher natürlich weiterhin vermieten und verwalten. Bloß sein gewünschter Nebenjob als bezahlter Immobiliendienstleister für andere Hauseigentümer wurde ihm vom Gericht verwehrt.
 
VG Berlin, AZ.: 5 A 147/06