Insolvenzverwalter kann zwangsvollstreckte Gelder nicht zurückfordern

Ein Insolvenzverwalter kann Geld bei späterer Insolvenz des Schuldners nicht vom Gläubiger zurückfordern, wenn dieses per Gerichtsvollzieher eingetrieben wurde, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe.

Der Insolvenzverwalter eines Bauunternehmens hatte eine Berufsgenossenschaft auf Rückzahlung von 5.000 Euro verklagt. Dieser Betrag war vor der Insolvenz in kleineren Beträgen durch Vollstreckung mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers beglichen worden.

Die Klage scheiterte vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe. So sei das Bauunternehmen zum Zeitpunkt der Ratenzahlung an den Gerichtsvollzieher zwar bereits zahlungsunfähig und überschuldet gewesen; auch sei es durch die Zahlungen zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung gekommen. Allerdings seine die Zahlungen nicht freiwillig erfolgt, sondern innerhalb der hoheitlichen Zwangsvollstreckung.

Quelle: OLG Karlsruhe: Urteil vom 24.06.2008, AZ: 8 U 186/07