Kein gewerbliches Inkasso durch Steuerberater

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass ein Steuerberater nicht gewerblich die Honorarforderungen anderer Steuerberater einziehen darf (sog. gewerbliches Inkasso).
 
Im zu entscheidenden Fall wollte die Klägerin, eine Steuerberatungsgesellschaft,  als Erweiterung ihres Unternehmensgegenstandes das gewerbliche Inkasso von Honorarforderungen betreiben. Dazu ließ sie sich die Forderungen von anderen Steuerberatern abtreten und stellte bei der Beklagten den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für diese Tätigkeit. Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Klage und Berufungsverfahren dagegen blieben ohne Erfolg.
 
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die zusätzliche Inkassotätigkeit sei für einen Steuerberater nicht erlaubnisfrei zulässig. Etwas anderes ergäbe sich auch nicht aus der Vorschrift, dass die Inhaber der Honorarforderung für deren Abtretung zum Inkasso dann keiner Zustimmung ihres Mandanten benötigen, wenn der Abtretungsempfänger ebenfalls ein Steuerberater ist.
 
Für die Zustimmungsbedürftigkeit sei unerheblich, ob die Inkassotätigkeit für den Abtretungsempfänger eine gewerbliche oder eine nicht gewerbliche Tätigkeit darstellt. Die mithin erforderliche Erlaubnis konnte der Klägerin aber auch nicht erteilt werden. Der § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 Steuerberatergesetz enthält ein grundsätzliches Verbot einer gewerblichen Tätigkeit für Steuerberater. Damit wolle das Gesetz der Gefahr begegnen, dass der Steuerberater seine oft detaillierte Kenntnis vom Betriebs- und Geschäftsablauf seiner Mandanten für ein eigenes Gewinnstreben ausnutzt. Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn diese Gefahr im konkreten Fall nicht besteht. Im Fall der Klägerin war die vom Gesetz vorausgesetzte Gefahr aber schon wegen des engen sachlichen Zusammenhangs der beabsichtigten Inkassotätigkeit mit der steuerberatenden Tätigkeit nicht widerlegt.
 
Quelle: BVerwG, Urteil 8 C 26.11 vom 26.09.2012