Wird im Anschluss an ein kostenloses Probetraining in einem Fitnessstudio ein Vertrag abgeschlossen, besteht kein Widerrufsrecht, da es sich nicht um eine Freizeitveranstaltung nach § 312 Nr. 2 BGB handelt, so das Amtsgericht München.
Bei Vertragsschlüssen im Rahmen von Freizeitveranstaltungen besteht ebenso wie bei Verträgen, die per Telefon oder über das Internet abgeschlossen wurden (Fernabsatzverträge) ein gesetzliches Widerrufsrecht für Verbraucher.
Bei Fitnessstudios ist es aber üblich, zunächst ein Probetraining zu absolvieren und im Anschluss den Vertrag vor Ort zu unterschreiben. Das Amtsgericht München hat jetzt entschieden (AZ.: 223 C 12655/12), dass ein von einem Fitnessstudio beworbenes kostenloses Probetraining keine Freizeitveranstaltung ist und somit auch kein Widerrufsrecht besteht.
Nach Auffassung des Amtsgerichts bestehe kein gesetzliches Widerrufsrecht, da die Werbeaktion des Studios keine Freizeitveranstaltung sei. Insbesondere müsse der Besucher damit rechnen, dass bei einem solchem Probetraining auch ein Vertrag geschlossen werde. Eine Überrumplung sei damit ausgeschlossen. Schließe jemand einen Vertrag, ohne sich vorher genau zu erkundigen, liege das in seiner Verantwortung und er sei an den Vertrag gebunden.
AG München, Urteil vom 25.10.2012, AZ.: 223 C 12655/12