Keine Sonderkündigung von Fitnessvertrag bei bekannter Erkrankung

Wenn ein Trainierender schon bei Abschluss eines Fitnessvertrages weiß, dass er die Angebote des Fitnessstudios eventuell aufgrund einer bestehenden Erkrankung nicht wahrnehmen können wird, hat kein Recht auf eine außerordentliche Kündigung, wenn er dann tatsächlich nicht trainieren kann.
 
Im konkreten Fall hatte ein Kunde kurz nach Abschluss eines 24 monatigen Fitnessvertrages mit der Begründung gekündigt, er leide an einer chronischen Erkrankung der Gelenke und könne und trotz aller Hoffnungen doch nicht trainieren.
 
Das Fitnessstudio nahm die fristlose Kündigung mit Verweis auf die Laufzeit nicht an und verlangte 1.029 Euro. Schließlich habe der Kunde bereits bei Abschluss des Vertrages von seiner Erkrankung gewusst.
 
Das Amtsgericht München (AZ.: 213 C 22567/11) gab dem Fitnessstudio recht; ein außerordentliches Kündigungsrecht bestand im konkreten Fall nicht.
 
Denn sind Umstände, die zu einer Kündigung berechtigen können, bereits bei Vertragsschluss bekannt, so kann sich der Kündigende hierauf nicht berufen, wenn ein Kündigungsrecht nicht ausdrücklich vereinbart wurde. In diesem Fall ist dem trainingsunfähig erkrankten Kunden die Vertragsfortsetzung zuzumuten.
 
AG München, Urteil vom 13.10.2011, AZ.: 213 C 22567/11