Kindesunterhalt 2018: Verringerter Unterhalt trotz höherer Bedarfsätze

  • Ab dem 01.01.2018 gilt die neue Düsseldorfer Tabelle 2018.
  • Für minderjährige Kinder erhöhen sich der Mindestunterhalt und die Bedarfssätze.
  • Im Schnitt verringert sich jedoch der Kindesunterhalt
  • Der Grund: die Tabelle ändert erstmalig seit 2008 die Einkommensgruppen.

Die neue Düsseldorfer Tabelle wird voraussichtlich bis zum 01.01.2019 gelten. Bei der Neuerung wurden nicht nur der Mindestunterhalt und die Bedarfssätze angehoben, sondern auch die Einkommensgruppen, und diese hat gravierende Folgen:

Erhöhung des Mindestunterhalts und der Bedarfssätze
Der Mindestunterhalt erhöht sich für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres von 342 Euro auf 348 Euro, für Kinder bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres von 393 Euro auf 399 Euro und für Kinder bis zur Volljährigkeit von 460 Euro auf 467 Euro. Entsprechend dem Mindestunterhalt erhöhen sich auch die Bedarfssätze der restlichen neun Einkommensgruppen. 

Nettoeinkommen des
Unterhaltspflichtigen in €
Altersstufen in Jahren (§ 1612 a I BGB)
Beträge in €
0-56-1112-17ab 18
1.bis 1.900348399467527
2.1.901 - 2.300366419491554
3.2.301 - 2.700383439514580
4.2.701 - 3.100401459538607
5.3.101 - 3.500418479561633
6.3.501 - 3.900446511598675
7.3.901 - 4.300474543636717
8.4.301 - 4.700502575673759
9.4.701 - 5.100529607710802
10.5.101 - 5.500557639748844
Bei Einkommen über 5.501 Euro netto wird einzelfallabhängig ermittelt

Von der zweiten bis zur fünften Einkommensgruppe erhöhen sich diese jeweils um 5 Prozent und von der sechsten bis zehnten Einkommensgruppe jeweils um acht Prozent des Mindestunterhalts. Für volljährige Kinder gibt es allerdings keine Änderung des Bedarfs. für volljährige Kinder. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern zur Hälfte und bei Volljährigen vollständig anzurechnen.

Erhöhung der Einkommensgruppen
Es erhöhen sich auch die Einkommensgruppen. Die erste Einkommensgruppe beginnt nun mit der bisherigen zweiten in Höhe von bis zu 1900 Euro. Dementsprechend liegt die zweite Einkommensgruppe in Höhe der bisherigen dritten und staffelt sich bis zur bisherigen zehnten als nunmehr neunte Einkommensgruppe. Zugleich wurde die zehnte Einkommensgruppe mit einem bereinigten Nettoeinkommen von 5100 bis 5500 Euro festgelegt.

Im Einzelnen:   Ab 01.01.2018       Bis 31.12.2017  
1.      bis 1900bis 1500
2.1901 - 23001501 - 1900
3.2301 - 27001901 - 2300
4.2701 - 31002301 - 2700
5.3101 - 35002701 - 3100
6.3501 - 39003101 - 3500
7.3901 - 43003501 - 3900
8.4301 - 47003901 - 4300
9.4701 - 51004301 - 4700
10.5101 - 55004701 - 5100

Folge: weniger Unterhalt
Damit fällt jeder Unterhaltspflichtige von der bisherigen zweiten bis zur bisherigen zehnten Einkommensgruppe in eine tiefere Einkommensgruppe mit geringen Bedarfssätzen. Folglich müssen die Unterhaltspflichtigen der bisher zweiten bis zehnten Einkommensgruppe trotz Erhöhung der Bedarfssätze und des Mindestunterhalts nun im Schnitt weniger Unterhalt zahlen.