Kontonummer verwechselt - Geld weg

Weil er aus Versehen die falsche Kontonummer in den Computer eingab, ist ein Schuldner sein Geld für immer los. Die falsche Empfängerin hatte das Geld bereits verprasst.

Wer per Online-Banking überweist und dabei die falsche Kontonummer eintippt, ist möglicherweise sein Geld los. Dies stellte jetzt das Amtsgericht München in einem rechtskräftigen Urteil klar.

Im beleglosen Online-Zahlungsverkehr, so argumentiert das Gericht, muss die Empfängerbank keinen Abgleich zwischen der Kontonummer und dem Namen des gewünschten Empfängers vornehmen. Vielmehr sei die Empfängerbank in so einem Fall berechtigt, die von der überweisenden Bank übermittelten Daten ausschließlich aufgrund der Kontonummer auszuführen. Die Nutzung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs mit all seinen Vorteilen beinhalte auch den Verzicht auf einen solchen Abgleich, urteilten die Richter.

Bank übernimmt keine Verantwortung

In dem verhandelten Fall hatte ein Schuldner seinem Gläubiger online 1.800 Euro überweisen wollen, jedoch versehentlich eine falsche Kontonummer angegeben. Eine Frau, auf deren Konto das Geld irrtümlich landete, verbrauchte das Geld und konnte es anschließend - weil sie in finanziellen Nöten steckte - nicht mehr zurückzahlen. Dies wollte der Gläubiger nicht hinnehmen und verklagte seine Bank, die dafür keine Verantwortung übernehmen wollte, auf Schadenersatz.

Verursacher muss doppelt zahlen

Dennoch hat der Gläubiger Anspruch auf Zahlung gegenüber dem Schuldner, betonte das Gericht. Dieser müsse also erneut 1.800 Euro zahlen und habe noch Glück, dass es sich nicht um einen größeren Betrag handelte. Allerdings sei er ja auch derjenige gewesen, der den entscheidenden Fehler verursacht habe, betonte das Gericht.

Zusätzlich wies das Gericht darauf hin, dass das aber zumindest für den Kläger nicht so schlimm sei, denn er behalte ja seinen Zahlungsanspruch gegenüber dem Schuldner, wenn dieser die falsche Kontonummer eingegeben hat.

Der letztlich Leidtragende ist also immer der, der die falsche Kontonummer eingibt: Dieser hat keinen Anspruch gegen die Bank und muss noch einmal zahlen! Zwar kann er natürlich versuchen, das Geld zurück zu bekommen (bspw. durch Geltendmachung eines bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruchs), hat der Empfänger das Geld jedoch schon ausgegeben und ist womöglich auch noch zahlungsunfähig, kann das sehr schwer oder sogar unmöglich werden.

Es kann also nur empfohlen werden, die Eingaben beim Onlinebanking genau Korrektur zu lesen.

Urteil AG München, AZ.: 222 C 5471/07