Lüge in der Mieterselbstauskunft reicht aus für eine Kündigung

Die kleine Notlüge - bestimmt haben Sie darauf auch schon mal selbst zurückgegriffen. Als Vermieter müssen Sie jedoch nicht bei jeder Notlüge gleich beide Augen zudrücken - und erst recht nicht, wenn es um die Einkünfte Ihres Mieters in der Mieterselbstauskunft geht!

Eine Mietinteressentin aus München nahm es dabei mit der Wahrheit nicht so genau. So gab sie in der Mieterselbstauskunft recht unverfroren ihr Bruttogehalt als Nettogehalt an.

Außerdem log sie bei der Angabe des Arbeitgebers und ihrem Beruf. So wurde kurzerhand aus der angehenden Psychoanalytikerin in Ausbildung eine fertig ausgebildete, angestellte Psychoanalytikerin.

Damit hatte sie gleich doppelt gelogen, denn sie hatte nicht nur über Ihre berufliche Stellung, sondern auch über die Art der Anstellung getäuscht. Tatsächlich war sie nämlich lediglich freiberuflich tätig.

Schon ein drohender Mietausfall rechtfertigt eine Kündigung

Als ihr der Vermieter auf die Schliche kam, kündigte er den Mietvertrag nach § 543 Abs. 1 BGB fristlos aus wichtigem Grund. Gleichzeitig focht er den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB an.

Die Mieterin weigerte sich auszuziehen: Schließlich hätte sich bisher ihre kleine Notlüge nicht negativ für den Vermieter ausgewirkt.

Doch das Gericht sah es anders: Die Kündigung sei gerechtfertigt. Das Gericht gab sich schon mit dem drohenden Risiko eines Mietausfalls zufrieden.

Man muss nicht warten bis der Mieter nicht mehr zahlt

Hätte die Mieterin die Mieterselbstauskunft wahrheitsgemäß ausgefüllt, hätte der Vermieter den Mietvertrag möglicherweise nie mit ihr abgeschlossen.

Allein die Tatsache, dass sich der Vermieter an einen Mieter mit Zahlungsrisiko vertraglich gebunden hat, reiche schon aus, um ihm fristlos kündigen zu können.

Niemand könne vom Vermieter erwarten, dass er mit seiner Kündigung so lange wartet, bis ihm tatsächlich ein Schaden in Form eines Mietausfalls entstanden ist.

Nicht jede Frage, die Ihnen als Vermieter auf den Nägeln brennt, dürfen Sie einem Mietinteressenten auch stellen.

Fragen nach dem Einkommen und der beruflichen Stellung sind jedoch erlaubt, da sie sich auf die Hauptpflicht des Mieters aus dem Mietvertrag - nämlich das Miete zahlen - direkt auswirkt.

LG München I, 18532/08