Mietausfall - Mieter muss bei vorzeitigem Auszug den Mietausfall zahlen

Zieht ein Mieter vertragswidrig vor Ablauf der Kündigungsfrist aus, ist das für Sie als Vermieter vorerst unerfreulich. Durch die Renovierung der Wohnung, Kosten für die Nachmietersuche und den Mietausfall entsteht ein hoher Schaden.
 

Der Mieter einer Doppelhaushälfte hatte sich im Jahre 2001 mietvertraglich dazu verpflichtet, die Wohnung für fünf Jahre anzumieten. Allerdings kündigte er schon am 17.06.2002 und zog im August vorzeitig aus. Aufgrund der ungerechtfertigten Kündigung legte der Vermieter Widerspruch ein und ließ im Anschluss Handwerkerarbeiten durchführen. Erst ab November 2002 konnte er das Wohnhaus wieder vermieten, allerdings für eine geringere Miete.
 
Der Vermieter verlangte daraufhin vom ehemaligen Mieter Schadensersatz wegen des Mietausfalls für September und Oktober 2002. Außerdem forderte er die Differenz zu der höheren Miete für den Rest der ursprünglich vereinbarten Laufzeit des Vertrages.
 
Bei vorzeitigen Auszug ist der Mieter verpflichtet den Mietausfall zu ersetzen.
Die zuständigen Richter entschieden zu Gunsten des Vermieters. Wegen der Renovierung und dem anschließenden Abschluss eines neuen Mietvertrages konnte sich der Mieter nicht darauf berufen, dass der Vermieter nicht mehr in der Lage war, ihm das Wohnhaus zur Verfügung zu stellen.
 
Da der Vermieter der Kündigung widersprochen hatte, war es auch ohne Bedeutung, dass er die Schlüssel zurückerhalten hatte: Der Mieter musste wegen seinem vorzeitigen Auszug den Schadensersatz zahlen.
 
OLG Brandenburg, AZ.: 3 U 88/06