Wann werden Negativmerkmale an die SCHUFA gemeldet und wann werden Negativeinträge wieder gelöscht?
Für die Meldung offener Forderungen an die existieren feste Regeln. Einen negativen Eintrag gibt es regelmäßig dann, wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Forderung ist offen und unwidersprochen
- Es erfolgten mindestens zwei Mahnungen
- Zwischen den Mahnungen lagen mindestens vier Wochen
- In mindestens einer der Mahnungen wurde der negative SCHUFA-Eintrag angekündigt
Auch ohne diese vier Voraussetzungen kommt der Gläubiger nach einem Schuldanerkenntnis aus. Etwa, wenn der Schuldner zugesagt hat, bald zu zahlen, oder wenn man sich auf Ratenzahlung geeinigt hat. Fließt dennoch kein Geld, kann ein SCHUFA-Eintrag erfolgen.
Gleiches gilt, wenn der Vertrag laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen Zahlungsrückstands fristlos gekündigt werden kann und die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Zum Beispiel wenn die offenen Forderung eine bestimmte Summe überschreitet.
Als letzte Variante sind die vier vorgenannten Regeln entbehrlich wenn die Forderung gerichtlich festgestellt wurde. Kommt es zum Gerichtsprozess oder gibt es einen Mahnbescheid, folgt regelmäßig auch ein negativer SCHUFA-Eintrag.
Löschung von SCHUFA Negativvermerken erst nach drei Jahren
Ausgehend vom Ende des Kalenderjahres, in dem die Forderung bezahlt wurde, bleiben negative SCHUFA-Einträge drei Jahre lang gespeichert. Hat man also im Frühjahr 2016 bezahlt, wird der Eintrag zum 31. Dezember 2019 gelöscht und man ist den Eintrag erst zum 1. Januar 2020 wieder los. Bis dahin ist der Eintrag aber mit einem Erledigungsvermerk markiert.
Auch wenn eine Forderung inzwischen beglichen ist, bleibt ein erfolgter Negativeintrag zunächst erhalten, Der eingetragene Erledigungsvermerk ist dennoch vorteilhaft, führt er doch dazu, dass der durch den Negativeintrag verschlechterte Scorewert, wieder etwas verbessert wird. Wie genau sich der Zahlungsausgleich auswirkt und wie der Scoring-Algorithmus funktioniert wird als Betriebsgeheimnis der SCHUFA nicht offengelegt.
Es kommt leider hin und wieder vor, dass solche Meldungen unterbleiben. Mit einer SCHUFA-Eigenauskunft nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz, die man einmal im Jahr kostenlos beantragen kann, kann man solche Fehler erkennen und danach die SCHUFA zur Korrektur auffordern.
Weitere Informationen zur SCHUFA, zur Schufameldung und zum Löschen von Negativmerkmalen finden Sie unter www.adf-inkasso.de/schufa_information.htm