Neue EU Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug

Die EU hat mit ihrer neuen Richtlinie 2011/7/EU wesentliche Punkte der Richtlinie 2000/35/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr geändert. Damit möchte die EU für mehr Vereinfachung und Klarheit auf dem Gebiet des Zahlungsverzugs sorgen und die Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittelständischen Unternehmen, deren offene Forderungen schnell zu Liquiditätsengpässen führen, stärken.

Die Bestimmungen der neuen Richtlinie umfassen unter anderem

  • Harmonisierung der Zahlungsfristen zwischen öffentlichen Stellen und Unternehmen. Lieferung von Gütern oder Erbringung von Dienstleistungen zugunsten öffentlicher Stellen sind innerhalb von 30, oder in Ausnahmefällen, von 60 Tagen zu zahlen.
  • Vertragsfreiheit im Geschäftsverkehr: Unternehmen werden ihre Rechnungen innerhalb von 60 Tagen zahlen müssen, es sei denn, es wurde ausdrücklich anderes vereinbart und dies nicht unfair ist
  • Unternehmen sind automatisch berechtiget, Zinsen für Zahlungsverzug zu fordern und werden zudem einen pauschalen Betrag von € 40 als Entschädigung für Beitreibungskosten erhalten. Eine Erstattung aller zusätzlichen angemessenen Beitreibungskosten können eingefordert werden.
  • Der gesetzliche Zinssatz für den Zahlungsverzug wird auf mindestens 8 Prozentsatzpunkte über dem Bezugszinssatz der Europäischen Zentralbank erhöht werden. Öffentliche Stellen ist es nicht erlaubt einen niedrigeren Zinssatz für Zahlungsverzug festzulegen.

Die Mitgliedstaaten können weiterhin Vorschriften beibehalten order erlassen, die für den Gläubiger günstiger sind als die zur Erfüllung der neuen Richtlinie notwendigen Maßnahmen.

Ein Zahlungsverzug ist ein Vertragsbruch. Wer also seine Rechnung nicht innerhalb von 60 Tagen begleicht, dem dürfen Gläubiger künftig automatisch Verzugszinsen (in Form eines einfachen Zinses, auf Tagesbasis berechnet) und eine Inkassopauschale berechnen. Auf diese Weise sollen insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen mit einer eher dünneren Kapitaldecke vor hohen Außenständen aufgrund willkürlicher Zahlungsverzögerungen geschützt werden. Dabei handelt es sich lediglich um ein Recht. Dem Gläubiger ist es daher frei gestellt, ohne vorherige Mahnung oder eine vergleichbare Zahlungsaufforderung Verzugszinsen zu verlangen.

Die Folgen des Zahlungsverzugs können laut der EU jedoch nur abschreckend wirken, wenn sie an ein schnelles und wirksames Beitreibungsverfahren gekoppelt sind. Deshalb werden allen in der EU niedergelassenen Gläubigern die Verfahren zur Beitreibung von Forderungen bei Zahlungsverzug zur Verfügung gestellt - unabhängig von der Höhe der Forderungssumme. In den Beitreibungskosten sollen die durch den Zahlungsverzug entstandenen Verwaltungskosten sowie internen Kosten enthalten sein.

Die Regelungen sind bis spätestens 16. März 2013 in nationales Recht umzusetzen. Dennoch sollten Unternehmer nicht untätig bleiben und ein systematisches Forderungsmanagement etablieren. Denn: Ein aktives Rechnungs- und Mahnwesen ist eine Grundvoraussetzung für den rechtzeitigen Zahlungseingang. Auch Stammkunden sollten nicht verschont werden. Manchmal lohnt sich schon ein kurzer Anruf, in welchem Sie Ihren Kunden nochmals auf die Zahlungsfrist hinweisen und ihm gegebenenfalls drei weitere Tage Zahlungsaufschub gewähren. Dann sollten aber spätestens die Mahnung oder das Inkassoverfahren folgen.

Quelle: ec.europa.eu