Neue Pfändungstabelle und Pfändungsfreibeträge ab 1. Juli 2023

Die neuen Pfändungsfreigrenzen sind ab dem 1. Juli 2023 gültig und wurden um durchschnittlich 5 Prozent erhöht.

Nach der Gesetzesänderung des § 850c Absatz 4 Satz 2 ZPO werden die Pfändungsfreibeträge künftig jährlich angepasst. Der unpfändbare Betrag für einen Schuldner ohne Unterhaltspflichten steigt ab Juli von bisher 1.330,16 auf 1.402,28 Euro. Für die erste weitere Unterhaltspflicht steigt der Freibetrag um 527,86 Euro (bisher: 500,62 Euro).

Deutliche Anhebung der Pfändungsfreibeträge

Die Beträge wurden um über 5,4 % angehoben und lauten dann wie folgt: Der unpfändbare Betrag für einen Schuldner ohne Unterhaltspflichten steigt von aktuell 1.330,16 Euro auf 1.402,28 Euro. Der Erhöhungsbetrag für die erste Unterhaltspflicht steigt von 500,62 Euro auf 527,76 Euro. Für die zweite bis fünfte Unterhaltspflicht steigt der Erhöhungsbeitrag von 278,90 Euro auf 294,02 Euro. Überschreitet das Einkommen den jeweiligen Freibetrag, so wird zunächst gemäß Tabelle nur ein Teil des Mehreinkommens gepfändet. Alles, was über 4.298,81 EUR pro Monat liegt, wird vollständig an die Gläubiger abgeführt.

Die Pfändungsfreigrenzen werden gemäß § 850c Absatz 4 Satz 2 ZPO jedes Jahr zum 1. Juli die Beträge für die Berechnung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags in § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzupassen sind. Die geltenden Pfändungsfreigrenzen werden jeweils im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.

Die aktuell geltenden Beträge ergeben sich aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung vom 15.03.2023. Die nächste Anpassung dieser aktuell gültigen Pfändungstabelle erfolgt zum 01. Juli 2024.

Lohnpfändungsrechner

Der ADF Pfändungsrechner hilft Ihnen bei Berechnung der aktuell gültigen Pfändungsgrenzen. Wie viel vom Arbeitseinkommen gepfändet werden kann, können Sie hier mit dem aktuellen Lohnpfändungsrechner berechnen.