Pfändungsfreigrenzen in Frankreich

Neue Regelung der Pfändungsfreigrenzen in Frankreich

Die Regelungen zu den Pfändungsfreigrenzen in Frankreich unterscheiden sich regelungstechnisch etwas von den deutschen Vorschriften. Sie dienen dem Schutz von Schuldnern gegenüber den Gläubigern. Seit dem 1. Januar 2009 (Verordnung (Nr. 2008-1288) vom 9. Dezember 2008) wurden neue Beträge festgesetzt.

Der Amtsrichter am Wohnort des Schuldners kann die Pfändung des Arbeitseinkommens genehmigen. Die Pfändung bezieht sich auf einen Teil des Gehalts entsprechend einer vorher festgelegten Berechnungstafel und wird direkt durch den Arbeitgeber durchgeführt.

Der pfändbare Betrag wird auf der Grundlage der jährlichen Nettovergütung (außer im Falle einer Kostenerstattung oder einer Zulage für unterhaltsberechtigte Personen) der zwölf Monate vor der Zustellung der Pfändung berechnet. Die gepfändeten Summen werden direkt aus der dem Arbeitnehmer durch seinen Arbeitgeber gezahlten Vergütung abgezogen, wobei ein Teil des Gehalts unpfändbar ist.

Zur Bestimmung des pfändbaren Anteils werden nach Abzug der Pflichtbeiträge folgende Elemente berücksichtigt:

- die Höhe der Vergütung
- die Lohnzulagen
- der Wert der Sachzuwendungen.

Außerdem wird ein unpfändbarer Anteil in der Höhe der Einkünfte des Arbeitnehmers berücksichtigt, falls dieser nur das garantierte Mindesteinkommen (revenu minimum d’insertion (RMI)) beziehen sollte.

Der monatlich unpfändbare Anteil entspricht einer Summe in Höhe des RMI für eine allein stehende Person, somit 454,63 Euro pro Monat zum 1. Januar 2009.

Die untenstehenden jährlichen Grenzwerte werden unter Berücksichtung der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen um 1.310 Euro pro Jahr (somit 109,17 Euro pro Monat) pro Person erhöht, welche vom gepfändeten Schuldner oder Abtretenden versorgt wird.

Seit dem 1. Januar 2009 geltende Pfändungsfreibeträge in Frankreich:

Jährliche Vergütung Pfändbarer Anteil Pfändbarer Höchstbetrag insgesamt pro Monat
bis   3.460 EUR 1/20 14,42 EUR 
von   3.461 bis   6.790 EUR 1/10 42,17 EUR 
von   6.791 bis 10.160 EUR 1/5 98,37 EUR 
von 10.161 bis 13.490 EUR 1/4 167,75 EUR  
von 13.491 bis 16.830 EUR 1/3 260,53 EUR
von 16.831 bis 20.220 EUR 2/3 448,86 EUR
über 20.220 EUR hinaus das volle Gehalt 448,86 EUR zuzüglich des restlichen Teils des Gehalts

Als unterhaltsberechtigte Personen werden betrachtet:

 

  • der Ehegatte oder der Lebensgefährte des Schuldners, dessen eigene Einkünfte unter dem garantierten Mindesteinkommen liegt
  • jegliches Kind, welches ein Anspruch auf Familienzulagen begründet und vom Schuldner tatsächlich und dauerhaft versorgt wird. Unterhaltsberechtigt ist auch jegliches Kind, an welchen oder für Rechnung dessen der Schuldner eine Unterhaltsrente zahlt
  • der Verwandte in aufsteigender Linie, dessen eigene Einkünfte unter dem garantierten Mindesteinkommen liegen und entweder welcher mit dem Schuldner zusammenwohnt oder an welchen der Schuldner eine Unterhaltszahlung leistet.

Diese jährlichen Grenzwerte werden unter Berücksichtung der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen um 1.310 Euro pro Jahr (somit 109,17 Euro pro Monat) pro Person, welche vom gepfändeten Schuldner oder Abtretenden versorgt wird, und gegen Vorlage entsprechender Belege durch den Betroffenen erhöht.

Beispiele:

Bei einem Gehalt von 20.220 EUR (also 1.685 EUR pro Monat) können maximal 448.86 EUR gepfändet werden, unpfändbar sind damit: 1236,14 EUR (ohne Berücksichtigung von Kindern oder sonstigen unterhaltsberechtigten Personen).

Bei 2 Kindern würde der Schwellenbetrag auf 22.840 EUR, also 1.903,3 EUR monatlich steigen. Hiervon könnten nur 448,86 EUR gepfändet werden, somit blieben unpfändbar 1.454,44 EUR.

Quelle: Gomopa