Samstag gilt bei Mietzahlungsfrist nicht als Werktag

Ein Vermieter war es leid, die unpünktlichen Mietzahlungen seines Mieters weiter hinzunehmen. Deshalb schickte er ihm eine Abmahnung und teilte ihm gleichzeitig mit, dass er ihm bei weiteren Spätzahlungen fristlos kündigen würde.

Seine Androhung machte der Vermieter dann auch gleich wahr. Denn anders als es im Mietvertrag und im Gesetz steht, hatte der Mieter nach Auffassung des Vermieters die Miete für den Monat nicht "bis zum dritten Werktag", sondern erst einen Tag später gezahlt.
 
Der Mieter meinte dagegen, dass er die Miete noch fristgerecht gezahlt hätte, da hier ein Samstag in die Karenzzeit fiel. Und weil dieser nicht als Werktag zählen würde, wäre die Karenzzeit um einen Tag verlängert.
 
Anders als die Vorinstanzen entschied der Bundesgerichtshof zugunsten des Mieters: Im Hinblick auf die Mietzahlungspflicht des Mieters ist der Samstag nicht als Werktag im Sinne des § 556 Abs. 1 BGB anzusehen.
 
Ausschlaggebend ist hier, dass Bankgeschäfte regelmäßig nur Montag bis Freitag und nicht an Samstagen abgewickelt werden. Sähe man den Samstag gleichwohl als Werktag an, würde man faktisch die dreitägige Schonfrist um einen Tag verkürzen.
 
Das widerspreche aber dem Schutzzweck dieser Karenzzeit. Die ist nämlich im Interesse des Mieters geschaffen worden. Sie soll ihm ein rechtliches Gegengewicht dafür geben, dass er mit seiner Miete gegenüber dem Vermieter in Vorleistung treten muss.
 
Karenzzeit muss ungeschmälert zur Verfügung stehen: Die Karenzzeit von drei Werktagen, die dem Mieter für die Zahlung der Miete zum Beginn des Monats eingeräumt wird, mildert im Interesse des Mieters die zugunsten des Vermieters begründete Vorleistungspflicht ab und muss dem Mieter ungeschmälert zur Verfügung stehen.  
 
Die Karenzzeit von drei Werktagen, die dem Mieter für die Zahlung der Miete zum Beginn des Monats eingeräumt wird, mildert im Interesse des Mieters die zugunsten des Vermieters begründete Vorleistungspflicht ab und muss dem Mieter ungeschmälert zur Verfügung stehen. Diese "Schonfrist" soll insbesondere sicherstellen, dass die Mietzahlung den Vermieter auch dann innerhalb von drei Werktagen erreicht, wenn die Überweisung der Miete am letzten Tag des Monats, an dem weite Teile der Bevölkerung ihr Gehalt oder ihren Lohn erhalten haben, in Auftrag gegeben wird. Sie trägt damit dem Umstand Rechnung, dass Mietzahlungen schon seit Langem großenteils durch Überweisung über Bankinstitute abgewickelt werden und dies erfahrungsgemäß eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt.
 
Bankgeschäftstage waren aber bei Einführung des § 556b Abs. 1 BGB und in der Zeit davor nur die Tage von Montag bis Freitag; daran hat sich auch nichts Grundlegendes geändert. Deshalb würde sich die Schonfrist für den Mieter bei der Mietzahlung über Bankinstitute um einen Tag verkürzen, wenn der Sonnabend bei der Berechnung der Zahlungsfrist als Werktag mitgezählt würde. Das widerspräche dem Schutzzweck der Karenzzeit und rechtfertigt es, den Sonnabend nicht als Werktag im Sinne des § 556b Abs. 1 BGB und entsprechender Mietvertragsklauseln anzusehen. Dies gilt im Interesse einheitlicher Handhabung unabhängig von der Zahlungsweise.
 
Die Entscheidung des Senats zur Berechnung der Karenzzeit von drei Werktagen bei der Kündigung von Wohnraummietverhältnissen gemäß § 573c BGB (Urteil vom 27. April 2005 - VIII ZR 206/04) steht dem nicht entgegen. Anders als eine Überweisung können die Übermittlung und die Zustellung eines Kündigungsschreibens durch die Post an einem Sonnabend erfolgen. Im Gegensatz zur Zahlungsfrist verkürzt sich daher die Karenzzeit für die Kündigung nicht, wenn der Sonnabend bei der Dreitagesfrist des § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB - wie auch im allgemeinen Sprachgebrauch - als Werktag berücksichtigt wird.
 
Quelle: BGH, Urteil vom 13.07.2010, VIII ZR 129/09