SCHUFA löscht Restschuldbefreiung ab sofort nach sechs Monaten

Der Bundesgerichtshof hat am 28.03.2023 verkündet, dass er zur Frage „Wie lange darf ein Eintrag zur Restschuldbefreiung gespeichert werden?“ das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) abwarten möchte.

Der Generalanwalt des EuGH hat sich am 16. März 2023 für eine verkürzte Speicherung der Restschuldbefreiung ausgesprochen. Ob das Gericht der Empfehlung folgt, wird sich erst in seinem Urteil zeigen. Mit einer Entscheidung des EuGH wirdir im Sommer 2023 gerechnet. Dann müsste zunächst das VG Wiesbaden den zugrunde liegenden Einzelfall entscheiden und danach wäre auch noch der abschließende Instanzenzug - im Zweifel bis zum Bundesverwaltungsgericht - abzuwarten. Eine eindeutige Klärung könnte somit noch Jahre dauern.

Um Klarheit und Sicherheit für die Verbraucherinnen und Verbraucher zu schaffen und nicht den langen Instanzenweg abzuwarten, hat sich die SCHUFA deshalb entschlossen, die Speicherdauer der Restschuldbefreiung ab sofort auf sechs Monate zu verkürzen.

Konkret heißt das: Die SCHUFA wird alle Einträge zu einer Restschuldbefreiung, die zum Stichtag 28.3.2023 länger als sechs Monate gespeichert sind sowie alle hiermit verbundenen Schulden nach sechs Monaten rückwirkend zu diesem Datum löschen. Diese Löschung erfolgt automatisch, Verbraucherinnen und Verbraucher müssen sich nicht hierum kümmern. Die technische Umsetzung des Verfahrens wird ungefähr vier Wochen in Anspruch nehmen.

Nach Auskunft der Schufa waren im dritten Quartal 2022 rund 302.000 Menschen mit Restschuldbefreiung erfasst. Nur bei ungefähr 41.000 davon war diese Information noch kein halbes Jahr alt. Die restlichen 261.000 gespeicherten Einträge werden somit gelöscht.

Die Anpassung der Speicherfrist bezieht sich auf Einträge zur Restschuldbefreiung. Damit verbunden werden auch alle zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens bekannten offenen Zahlungen gelöscht, denn diese – und nur diese - gelten mit der Restschuldbefreiung als erlassen.

Aufgrund der geringen Fallzahl (rd. 260.000 Personen) hat die verkürzte Speicherfrist jedoch keine grundlegende Auswirkungen auf die Art und Weise der SCHUFA Scoreberechnung und die Güte des Verfahrens.

Gleichwohl steigt nach Auffassung der SCHUFA das individuelle Zahlungsausfallrisiko für das anfragende Unternehmen, da die Bonität eines Kunden nicht vollumfänglich bewertet werden kann und es steigt somit auch das individuelle persönliche Risiko einer erneuten Überschuldung.

Quelle: SCHUFA Pressemitteilung vom 28.03.2023