Schulden auf dem Konto: Ehefrau haftet für den Gatten

Wenn Ehegatten ein gemeinsames Girokonto haben, muss der eine auch für Schulden aufkommen, die der andere verursacht hat. Mit dieser Begründung hat das Landgericht Coburg eine Frau zur Zahlung von knapp 8400 Euro an die Bank verurteilt (Az. 220 463106).
 
Das Konto, über das beide verfügungsberechtigt waren ("Oder-Konto"), wies ein entsprechendes Minus auf, als die Eheleute sich trennten. Weil beim Mann nichts zu holen war, verklagte die Bank die Frau. Diese wandte ein, die Schulden habe ihr Ehemann durch Barabhebungen, Leasingraten für das Auto sowie Kosten für einen Busführerschein verursacht.
 
Das Landgericht gab jedoch der Bank Recht. Diese habe einen so genannten geduldeten Überziehungskredit gewährt. Bei einem Gemeinschaftskonto hafteten grundsätzlich alle Kontoinhaber für die Rückzahlung. Das sei nur dann anders, wenn der eine Kontoinhaber die Überziehung durch Handlungen herbeiführe, von denen der andere nichts wisse und mit denen er auch nicht rechnen müsse.
Im Fall der Eheleute habe es sich aber um ein Familienkonto gehandelt. Auto und Barabhebungen seien ebenso auch der Familie zugute gekommen wie der Führerschein, da dieser der Einkommenserzielung diente. Die Frau habe außerdem nicht glaubhaft machen können, dass sie von der finanziellen Situation nichts gewusst habe.
 
Wenn Ehegatten ein Oder-Konto haben, müssen sie gegenüber der Bank grundsätzlich auch für die Schulden aufkommen, die der jeweils andere durch Verfügungen zu Lasten des Kontos verursacht hat. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Saldo allein oder zu einem erheblichen Teil vom einen Ehegatten produziert wurde und der andere hiervon keine Kenntnis hatte.
 
Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Coburg, mit der eine Frau verurteilt wurde, der Bank den auf dem früheren "Familienkonto" aufgelaufenen Saldo von fast 8.400 € auszugleichen. Der Einwand der Beklagten, ausschließlich ihr Ex-Ehemann habe das Minus verursacht, verfing nicht.
 
Sachverhalt:
Die Beklagte und ihr damaliger Ehemann hatten bei der klagenden Bank ein gemeinschaftliches Girokonto, für das jeder von ihnen einzeln verfügungsberechtigt war (sog. Oder-Konto). Über das Konto wurden Mietzahlungen, Leasingraten für das "Familienauto", Einkäufe und auch die Kosten des Busführerscheins des Ehemannes bestritten. Über die Jahre geriet es immer weiter ins Minus. Nach der Trennung der Ehegatten kündigte die Bank den Girokontovertrag. Weil vom Ehemann nichts zu holen war, verlangte sie von der Ehefrau Bezahlung der aufgelaufenen knapp 8.400 € und erhob entsprechende Klage. Die Beklagte wandte ein, die Schulden habe doch ihr Ehemann durch Barabhebungen, Führerscheinkosten und Leasingraten verursacht.
 
Gerichtsentscheidung:
Damit hatte sie vor dem Landgericht Coburg keinen Erfolg. Es gab der Klage statt und führte zur Begründung aus, die Bank habe einen sog. geduldeten Uberziehungskredit gewährt. Bei einem Gemeinschaftskonto hafteten grundsätzlich alle Kontoinhaber für die Rückzahlung. Das sei nur dann anders, wenn der eine Kontoinhaber durch Handlungen, von denen der andere nichts wisse und mit denen er auch nicht rechnen müsse, eine Überziehung herbeiführe. Denn derartige Verfügungen seien von der mutmaßlichen Einwilligung des Nichthandelnden nicht gedeckt. Im zu entscheidenden Fall habe es sich jedoch um das Familienkonto gehandelt. Busführerschein (zur Einkommenserzielung), Auto und Barabhebungen seien zumindest auch der Familie zu Gute gekommen. Im Übrigen sei weder bewiesen noch glaubhaft, dass die Beklagte von der finanziellen Situation keine Kenntnis gehabt habe.
 
Fazit:
Drum prüfe auch der, der sich im Gemeinschaftskonto bindet.
 
Quelle: LG Coburg , AZ: 22O 463/06