Strengere Vorschriften für griechische Inkassounternehmen

Neue strengere Vorschriften sollen in Griechenland die Verbraucher vor rechtswidrigen Praktiken und Übergriffen durch unseriöse Inkasso-Unternehmen und Gläubiger schützen.

 Für Inkassounternehmen in Griechenland haben sich ab sofort an neue Betriebsregeln zu halten. Die dem griechischen Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit unterstehende Verbraucherzentrale (Γενική Γραμματεία Καταναλωτή) gab am 05. Februar 2012 Klarstellungen zu den Bestimmungen des neuen Gesetzes 4038/2012 heraus. 

Die neuen Vorschriften führen konkrete Einschränkungen ein und etablieren Kontrollmechanismen etablieren, die den Respekt der Persönlichkeit der Bürger vor Belästigungspraktiken stärken sollen.

Die wichtigsten Änderungen des Gesetzes 4038/2012:
 

  1. Die Inkasso-Gesellschaften dürfen die telefonische Kommunikation mit dem Schuldner(Telefoninkasso) frühestens zehn Tage nach Fälligkeit der Forderung beginnen.

  2. Es werden konkrete Zeiten (09:00 bis 20:00 Uhr) für die Kommunikation mit dem Schuldner festgelegt, diese sind auf die Werktage beschränkt.

  3. Die Kommunikation wird aufgezeichnet und für ein Jahr aufbewahrt, damit im Fall einer Beschwerde die Verletzung des Gesetzes überprüft werden kann. Der Inhalt der Aufzeichnung darf nicht zu Lasten des Schuldners verwendet werden. Der Schuldner wird über die Aufzeichnung und deren Zweck informiert.

  4. Die Anbieter von Telekommunikationsdiensten schulden, ohne Belastung dem Schuldner oder – nach Beschwerde des Schuldners – der Verbraucherzentrale innerhalb von zehn Tagen ab Antragstellung eine Aufstellung mit den einschlägigen Aktivitätsdaten der Telefonverbindungen sowie auch die Kenndaten des Inhabers des Telefonanschlusse zu erteilen, von dem die Kommunikation mit dem Schuldner erfolgte, um eine Beschwerde über die Verletzung des Gesetzes zu überprüfen.

  5. Inkassounternehmen, Auskunfteie- bzw. Informationsunternehmen sind verpflichtet, ein elektronisches Archiv der Telefonate mit dem Schuldner zu führen, zu denen sie zu dessen Informierung schreiten, und diese Daten dem Schuldner oder der Verbraucherzentrale auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

  6. Die Bestimmungen zum Schutz der Schuldner kommen nicht nur bei Inkasso- bzw. Informationsunternehmen zur Anwendung, sondern auch bei den Gläubigern selbst (z. B. Kreditinstitute) wenn diese zu wiederholter Mahnung schreiten.

  7. Außer der in dem einschlägigen Register der Verbraucherzentrale registrierten Auskunfteien  ist es jeder beliebigen anderen natürlichen oder juristischen Person untersagt, zur Inkassomassnahmen gegenüber Schuldnern einzuleiten.

  8. Es wird die Möglichkeit zur Verhängung von Sanktionen, unter anderem auch seitens der Datenschutzbehörde, gegen alle – und nicht nur Informationsunternehmen – sichergestellt, welche die gesetzlichen Bestimmungen missachten.

Siehe auch: Länderinformationen zum Auslandsinkasso Griechenland  

Quelle: Pressemitteilung vom 05.02.2012
Ministerium Arbeit und soziale Sicherheit - Referat Verbraucherschutz - Δελτιο Τύπου της