Unternehmen können Mehrwertsteuer im Ausland zurückfordern

Nach der 8. EU-Richtlinie können sich deutsche zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen die im europäischen Ausland gezahlte Mehrwertsteuer erstatten lassen. Der Rückerstattungsantrag ist bei der zentralen Erstattungsbehörde des jeweiligen Landes zu stellen.

Die Deutschen Auslandshandelskammern (AHK) unterstützen deutsche Unternehmen bei der Rückerstattung der innerhalb der EU gezahlten Mehrwertsteuer.
 
Die AHKs Belgien-Luxemburg, Frankreich, Großbritannien, Irland, Polen, Portugal, Schweiz und Spanien haben eine Arbeitsgemeinschaft zur Vermarktung dieser Dienstleistung im Rahmen von DE international ins Leben gerufen. Dieses Jahr wurde das "Koordinationsbüro Umsatzsteuer International" (KUI) eingerichtet, das die Abwicklung sämtlicher Rückerstattungsanträge in allen EU-Mitgliedstaaten sowie in Norwegen, Island, Kanada und der Schweiz durchführt.
 
Das KUI, das bei der Geschäftsstelle der AHK Belgien/Luxemburg - AHK debelux - in Köln angesiedelt ist, gibt Informationen über die Voraussetzungen einer Erstattung in den jeweiligen EU-Mitgliedstaaten und übernimmt die zentrale Annahme von Anträgen. Die Anträge werden dann an die AHK in dem jeweiligen Land weitergeleitet und dort bearbeitet. Bei Rückfragen der Behörden steht die jeweilige AHK als deutschsprachiger Vermittler zur Seite.
 
Die AHKs vor Ort beraten über die Voraussetzungen, übermitteln die benötigten Formulare, helfen beim Ausfüllen, überprüfen die Rechnungen und einzureichenden Dokumente, reichen den Antrag in der jeweiligen Landessprache bei der zuständigen Behörde ein und stehen dieser als Ansprechpartner vor Ort bei Rückfragen zur Verfügung.
 
In den meisten Ländern der EU gilt eine Antragsfrist von 6 Monaten nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Steuer fällig geworden ist. Um eine fristgerechte Bearbeitung zu gewährleisten, sollten Unternehmen ihre Unterlagen jedoch spätestens bis zum 30.4. nach Ende des Referenzjahres beim KUI in Köln einreichen. In Belgien gilt dagegen eine Antragsfrist von 3 Jahren, wobei die Unterlagen zur fristgerechten Bearbeitung spätestens bis zum 30.9. des jeweiligen Jahres beim KUI einreicht werden sollten.
 
 Quelle: Internet: IHK