Verjährung vieler Forderungen droht zum 31.12.2012

Wie jedes Jahr gehen deutschen Unternehmen und Privatpersonen am 31. Dezember Forderungen in mehrstelliger Millionenhöhe wegen Verjährung verloren. Der Grund: Das Unwissen der Gläubiger über die geltenden Verjährungsvorschriften.

Sehr oft wird verkannt, dass das Versenden einer einfachen außergerichtlichen Mahnung, also eine private Zahlungsaufforderung, die zum Jahresende eintretende Verjährung Ihrer Ansprüche nicht unterbricht, und zwar auch dann nicht, wenn sie schriftlich und in Form eines eingeschriebenen Briefes erfolgen. Auch mehrfache schriftliche Mahnungen bewirken keinesfalls eine wirksame Unterbrechung der laufenden Verjährung.

Der Eintritt der Verjährung Ihrer berechtigten Forderungsansprüche kann nur unterbrochen werden durch die alsbaldige Einreichung eines Antrages auf Erlass eines Mahnbescheides zum örtlich zuständigen Amtsgericht am Wohn- / Geschäftssitz des Antragstellers, oder Einreichung einer Zahlungsklage am Wohn- / Geschäftssitz des Schuldners.

Nur mit der rechtzeitigen Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheides oder einer Zahlungsklage innerhalb der Verjährungsfrist geht der Zahlungsanspruch des Gläubigers nicht verloren. Seit der Einführung des neuen Schuldrechts zum 01. Januar 2002 beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB nur noch drei Jahre! Diese Frist gilt für alle Ansprüche des täglichen Lebens, die nicht anderweitig geregelt sind.

 Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt am Ende des Jahres zu laufen, in dem eine Forderung entstanden und fällig geworden ist. Das heißt, eine erbrachte Leistung, die zum Beispiel zum Anfang oder zur Mitte eines Jahres erbracht wurde, setzt die Verjährungsfrist erst zum Jahresende in Gang.

Nutzen Sie unseren online Verjährungsrechner zur Berechnung unterschiedlicher Verjährungsfristen oder berechnen Sie die häufige Regelverjährung nach § 195 BGB nach folgender Formel selbst.
 
Datum, zu dem die Forderung fällig wird, plus die Zeit bis 31.12. des Jahres, in dem Ihre Forderung fällig wird plus 3 Jahre = Ende der Verjährungsfrist.

Mit Ablauf des Kalenderjahres 2012 verjähren Ansprüche:
 

  • aufgrund von Lieferungen und Leistungen
  • aus Miete und Pacht, einschließlich Nebenkosten
  • aus Kaufpreiszahlung
  • aus rückständigen Zinsen
  • des täglichen Lebens, die nicht anderweitig geregelt sind

gemäß § 195 BGB aus dem Jahre 2009!


Sichern Sie Ihre offenen Forderungen noch vor dem Jahresende.

Um die drohende Verjährung zu hemmen und auch gedanklich abgeschriebene Forderungen doch noch zu realisieren, stehen wir gerne mit unserer gesamten Erfahrung im Inkasso und Forderungsmanagement zur Verfügung.

Die vorstehende Übersicht gibt lediglich einen kleinen Überblick über die wichtigsten aktuellen Verjährungsregelungen wieder. Im Einzelnen ist die Materie jedoch sehr komplex, so dass diese Abhandlung die Rücksprache mit einem Fachmann weder ersetzen kann noch soll.