Welche Geschäftsunterlagen können 2025 in den Reisswolf?

Diese Unterlagen können 2026 vernichtet werden

Jeder Kaufmann ist allerdings verpflichtet, geschäftliche Unterlagen über einen bestimmten Zeitraum aufzubewahren. Nach Inkrafttreten des "Vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie" wurde ein Teil der 10jährigen Aufbewahrungsplicht um 2 Jahre reduziert.

Folgende Unterlagen können unter Berücksichtigung der 6, 8 oder 10-jährigen Aufbewahrungsfrist ab dem 1.1.2026 vernichtet werden:

  • Aufzeichnungen aus 2016 und früher
  • Inventare, die bis zum 31.12.2016 aufgestellt worden sind
  • Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 2016 oder früher aufgestellt worden sind
  • Buchungsbelege aus dem Jahre 2018 oder früher
  • empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien abgesendeter Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2020 oder früher empfangen bzw. versandt wurden
  • Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahre 2020 oder früher

Tipp:

Nutzen Sie unseren kostenlosen Rechner zur Ermittlung der Aufbewahrungsfristen und berechnen Sie interaktiv wie lange Sie Rechnungen & Geschäftsunterlagen aufbewahren müssen

Hierbei ist zu beachten, dass die Aufbewahrungsfristen nicht in jedem Fall am Tag nach dem Ende des Geschäftsjahres, auf das sich Unterlagen und Dokumente beziehen beginnen. Die Frist beginnt vielmehr erst nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die letzte Eintragung oder Änderung im betreffenden Dokument vorgenommen wurde. Klären Sie daher vorab den Zeitpunkt der letzen Eintragung bevor Sie Unterlagen dem Reiswolf zuführen. Hiernach addieren Sie die Aufbewahrungsfrist ab dem folgenden Kalenderjahr.

Beispiel: In der Buchführung 2023 wurden letztmals im April 2025 Umbuchungen vorgenommen. Wann endet die Aufbewahrungspflicht für diese Steuerunterlagen des Jahres 2023?

  6-jährige Aufbewahrungspflicht  8-jährige Aufbewahrungspflicht  10-jährige Aufbewahrungspflicht 
 Beginn der Frist 01.01.2026 01.01.2026 01.01.2026
 Ende der Frist 31.12.2031 31.12.2033 31.12.2035
 Erlaubte Entsorgung ab 01.01.2032 01.01.2034 01.01.2036

Um böse Überraschungen bei einer späteren Betriebsprüfung auszuschließen, sollten Sie größere Aktenvernichtungen am besten immer vorab mit Ihrem Steuerberater besprechen.

Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz III hat die Finanzverwaltung das Recht erhalten, von einem Steuerpflichtigen bei einer Außenprüfung die Einsicht in die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellten Steuerdaten sowie die Nutzung dieses Datenverarbeitungssystems zu verlangen. Der Prüfer kann zudem die maschinelle Auswertung dieser Daten fordern oder einen Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen verlangen. Die Datenverarbeitungssysteme mussten bisher sogar bei einem Wechsel des Datenverarbeitungssystems oder einer Datenauslagerung über die 10-jährige Aufbewahrungsfrist aufrecht erhalten werden. Künftig reicht es aus, wenn der Steuerpflichtige 5 Jahre nach einem Systemwechsel oder einer Datenauslagerung einen Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen vorhält. Dies wird in § 147 Abs. 6 S. 6 AO und im Einführungsgesetz zur Abgabenordnung Art. 97, § 19b Abs. 2 AGAO geregelt. Die Neuregelung gilt für Daten, deren Aufbewahrungsfrist ab dem 1.1.2020 beginnt.
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Ab 01. Januar 2026 können die Unterlagen der folgenden Jahrgänge vernichtet werden ê       

Gesetzliche Aufbewahrungsfrist ê       

 

A
Abrechnungsbelege8   2017 
Abtretungserklärungen6   2019 
Akkreditive6   2019 
Aktenvermerke (soweit steuerrechtlich relevant)10   2015 
Änderungsnachweis der EDV-Buchführung10   2015 
Angebote, die zum Auftrag geführt haben6   2019 
Anlagevermögensbücher und -karteien10   2015 
Arbeitsanweisungen10   2015 
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen/Krankmeldungen10   2015 
Ausbildungsnachweise6   2019 
Ausgangsrechnungen10   2015 
Außendienstabrechnungen10   2015 
B
Bankauszüge, Bankbelege8   2017 
Bankbürgschaften10   2015 
Begleitscheine10   2015 
Beitragsabrechnungen zur Sozialversicherung10   2015 
Belege, Sammelbelege, Beleglisten8   2017 
Betriebskostenabrechnungen10   2015 
Betriebsprüfungsberichte6   2019 
Bewirtungsbelege8   2017 
Bilanzen (Jahresbilanzen)10   2015 
Buchungsanweisungen/Buchungsbelege8   2017 
D
Darlehensunterlagen (nach Vertragsablauf)10   2015 
Datensicherungen10   2015 
Dauerauftragsunterlagen6   2019 
Debitorenlisten10   2015 
E
Eingangsrechnungen10   2015 
E-Mails mit steuerrelevantem Inhalt10   2015 
Export-/Ausfuhrunterlagen (Lieferantenerklärungen, Präferenznachweise etc.)10   2015 
F
Fahrtkostenerstattungen (Buchungsbelege)8   2017 
Frachtbriefe6   2019 
G
Gehaltslisten8   2017 
Geschäftsberichte10   2015 
Geschäftsbriefe (außer Gutschriften und Rechnungen)6   2019 
Geschenknachweise6   2019 
H
Handelsbriefe6   2019 
Handelsregisterauszüge10   2015 
Hauptabschlussübersicht (anstelle der Bilanz)10   2015 
I
Import-/Einfuhrunterlagen10   2015 
Inkassobücher, -karteien und -quittungen10   2015 
Inventare10   2015 
Investitionszulagen10   2015 
J
Jahresabschlüsse mit Erläuterungen10   2015 
Jahresabschlusserläuterungen10   2015 
Journale für Hauptbuch und Kontokorrent10   2015 
K
Kalkulationsunterlagen10   2015 
Kassenberichte, -bücher, -blätter und -belege8   2017 
Kassenzettel8   2017 
Kontoauszüge8   2017 
Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte10   2015 
Kostenträgerrechnungen10   2015 
Krankmeldungen/AU-Bescheinigungen10   2015 
Kreditunterlagen10   2015 
L
Lieferantenerklärungen10   2015 
Lieferscheine10   2015 
Lohnaufzeichnungen8   2017 
M
Mahnbescheide10   2015 
Mietunterlagen10   2015 
N
Nachnahmebelege10   2015 
Nebenbücher10   2015 
O
Organisationsunterlagen über EDV-Buchführung10   2015 
P
Pachtunterlagen10   2015 
Personalakten10   2015 
Preislisten (Bewertungsunterlagen)10   2015 
Protokolle (Buchungsbelege)8   2017 
Prozessakten10   2015 
Prüfungsberichte (Abschlussprüfer)10   2015 
Q
Quittungen (Buchungsbelege)8   2017 
R
Rechnungen, Rechnungsunterlagen10   2015 
Reisekostenabrechnungen10   2015 
Reklamationen6   2019 
Repräsentationsaufwendungen (Unterlagen)10   2015 
S
Saldenbilanzen und -listen10   2015 
Scheck- und Wechselunterlagen6   2019 
Schriftwechsel (allgemein)6   2019 
Schulungsnachweise6   2019 
Spendenbescheinigungen10   2015 
Steuerunterlagen10   2015 
T
Telefonkostennachweise10   2015 
U
Überstundenlisten10   2015 
Unfallanzeige/Unfallprotokoll6   2019 
Urlaubsanträge10   2015 
V
Verbindlichkeiten (Zusammenstellungen)10   2015 
Verkaufsbücher10   2015 
Vermögensverzeichnisse10   2015 
Versand- und Frachtunterlagen6   2019 
Versicherungspolicen (nach Ablauf)6   2019 
Verträge (nach Vertragsende, sofern keine Buchungsgrundlage)6   2019 
W
Wareneingangs- und -ausgangsbücher10   2015 
Wechsel (Buchungsbelege)8   2017 
Werbekostenbelege8   2017 
Z
Zahlungsanweisungen10   2015 
Zinsabrechnungen10   2015 
Zollanmeldung10   2015 
Zwischenbilanz (bei Gesellschafterwechsel oder Umstellung des Wirtschaftsjahres)10   2015 

Verlängerte Aufbewahrungspflichten

Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich die Aufbewahrungsfrist auch verlängern. Dies ist der Fall, wenn das Schriftgut für Steuern von Bedeutung ist, bei denen die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist

Grundsätzlich beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre. Der Frist beginnt am 1. Januar nach dem Jahr, in dem die Steuererklärung eingereicht wurde zu laufen. Die Festsetzungsfrist verlängert sich

  • auf fünf Jahre, wenn das Finanzbehörde eine "leichtfertige Steuerverkürzung" (Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO) ermittelt,
  • auf zehn Jahre, wenn das Finanzbehörde eine "Steuerhinterziehung" (Straftat nach § 370 AO) ermittelt.

Der Ablauf der Festsetzungsfrist kann jedoch durch eine Reihe von Ereignissen auch gehemmt werden. Deshalb sind Unterlagen ebenfalls über die vorgeschriebenen Fristen hinaus aufzubewahren, wenn und soweit sie für folgende Sachverhalte von Bedeutung sind:

  • für eine bereits begonnenen Außenprüfung durch das Finanzamt,
  • für ein schwebendes aufgrund einer bereits abgeschlossenen Außenprüfung angestrebtes Rechtsbehelfsverfahren,
  • für anhängige steuerstrafrechtliche oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
  • zur Begründung von Steueranträgen des Steuerpflichtigen..