Welche Geschäftsunterlagen können 2025 vernichtet werden?

Diese Unterlagen können 2025 in den Reisswolf

Jeder Kaufmann ist allerdings verpflichtet, geschäftliche Unterlagen über einen bestimmten Zeitraum aufzubewahren. Nach Inkrafttreten des "Vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie" wurde ein Teil der 10jährigen Aufbewahrungsplicht um 2 Jahre reduziert.

Folgende Unterlagen können unter Berücksichtigung der 6, 8 oder 10-jährigen Aufbewahrungsfrist ab dem 1.1.2025 vernicht vernichtet werden:

  • Aufzeichnungen aus 2014 und früher
  • Inventare, die bis zum 31.12.2014 aufgestellt worden sind
  • Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 2014 oder früher aufgestellt worden sind
  • Buchungsbelege aus dem Jahre 2016 oder früher
  • empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien abgesendeter Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2018 oder früher empfangen bzw. versandt wurden
  • Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahre 2018 oder früher

Tipp:

Nutzen Sie unseren kostenlosen Rechner zur Ermittlung der Aufbewahrungsfristen und berechnen Sie interaktiv wie lange Sie Rechnungen & Geschäftsunterlagen aufbewahren müssen

Hierbei ist zu beachten, dass die Aufbewahrungsfristen nicht in jedem Fall am Tag nach dem Ende des Geschäftsjahres, auf das sich Unterlagen und Dokumente beziehen beginnen. Die Frist beginnt vielmehr erst nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die letzte Eintragung oder Änderung im betreffenden Dokument vorgenommen wurde. Klären Sie daher vorab den Zeitpunkt der letzen Eintragung bevor Sie Unterlagen dem Reiswolf zuführen. Hiernach addieren Sie die Aufbewahrungsfrist ab dem folgenden Kalenderjahr.

Beispiel: In der Buchführung 2022 wurden letztmals im April 2024 Umbuchungen vorgenommen. Wann endet die Aufbewahrungspflicht für diese Steuerunterlagen des Jahres 2022?

  6-jährige Aufbewahrungspflicht  8-jährige Aufbewahrungspflicht  10-jährige Aufbewahrungspflicht  
 Beginn der Frist 01.01.2025 01.01.2025 01.01.2025 
 Ende der Frist 31.12.2030 31.12.2032 31.12.2034 
 Erlaubte Entsorgung ab 01.01.2031 01.01.2033 01.01.2035 

Um böse Überraschungen bei einer späteren Betriebsprüfung auszuschließen, sollten Sie größere Aktenvernichtungen am besten immer vorab mit Ihrem Steuerberater besprechen.

Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz III hat die Finanzverwaltung das Recht erhalten, von einem Steuerpflichtigen bei einer Außenprüfung die Einsicht in die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellten Steuerdaten sowie die Nutzung dieses Datenverarbeitungssystems zu verlangen. Der Prüfer kann zudem die maschinelle Auswertung dieser Daten fordern oder einen Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen verlangen. Die Datenverarbeitungssysteme mussten bisher sogar bei einem Wechsel des Datenverarbeitungssystems oder einer Datenauslagerung über die 10-jährige Aufbewahrungsfrist aufrecht erhalten werden. Künftig reicht es aus, wenn der Steuerpflichtige 5 Jahre nach einem Systemwechsel oder einer Datenauslagerung einen Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen vorhält. Dies wird in § 147 Abs. 6 S. 6 AO und im Einführungsgesetz zur Abgabenordnung Art. 97, § 19b Abs. 2 AGAO geregelt. Die Neuregelung gilt für Daten, deren Aufbewahrungsfrist ab dem 1.1.2020 beginnt.
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Ab 01. Januar 2025 können die Unterlagen der folgenden Jahrgänge vernichtet werden ê       

Gesetzliche Aufbewahrungsfrist ê       

 

A
Abrechnungsbelege8   2016 
Abtretungserklärungen6   2018 
Akkreditive6   2018 
Aktenvermerke (soweit steuerrechtlich relevant)10   2014 
Änderungsnachweis der EDV-Buchführung10   2014 
Angebote, die zum Auftrag geführt haben6   2018 
Anlagevermögensbücher und -karteien10   2014 
Arbeitsanweisungen10   2014 
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen/Krankmeldungen10   2014 
Ausbildungsnachweise6   2018 
Ausgangsrechnungen10   2014 
Außendienstabrechnungen10   2014 
B
Bankauszüge, Bankbelege8   2016 
Bankbürgschaften10   2014 
Begleitscheine10   2014 
Beitragsabrechnungen zur Sozialversicherung10   2014 
Belege, Sammelbelege, Beleglisten8   2016 
Betriebskostenabrechnungen10   2014 
Betriebsprüfungsberichte6   2018 
Bewirtungsbelege8   2016 
Bilanzen (Jahresbilanzen)10   2014 
Buchungsanweisungen/Buchungsbelege8   2016 
D
Darlehensunterlagen (nach Vertragsablauf)10   2014 
Datensicherungen10   2014 
Dauerauftragsunterlagen6   2018 
Debitorenlisten10   2014 
E
Eingangsrechnungen10   2014 
E-Mails mit steuerrelevantem Inhalt10   2014 
Export-/Ausfuhrunterlagen (Lieferantenerklärungen, Präferenznachweise etc.)10   2014 
F
Fahrtkostenerstattungen (Buchungsbelege)8   2016 
Frachtbriefe6   2018 
G
Gehaltslisten8   2016 
Geschäftsberichte10   2014 
Geschäftsbriefe (außer Gutschriften und Rechnungen)6   2018 
Geschenknachweise6   2018 
H
Handelsbriefe6   2018 
Handelsregisterauszüge10   2014 
Hauptabschlussübersicht (anstelle der Bilanz)10   2014 
I
Import-/Einfuhrunterlagen10   2014 
Inkassobücher, -karteien und -quittungen10   2014 
Inventare10   2014 
Investitionszulagen10   2014 
J
Jahresabschlüsse mit Erläuterungen10   2014 
Jahresabschlusserläuterungen10   2014 
Journale für Hauptbuch und Kontokorrent10   2014 
K
Kalkulationsunterlagen10   2014 
Kassenberichte, -bücher, -blätter und -belege8   2016 
Kassenzettel8   2016 
Kontoauszüge8   2016 
Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte10   2014 
Kostenträgerrechnungen10   2014 
Krankmeldungen/AU-Bescheinigungen10   2014 
Kreditunterlagen10   2014 
L
Lieferantenerklärungen10   2014 
Lieferscheine10   2014 
Lohnaufzeichnungen8   2016 
M
Mahnbescheide10   2014 
Mietunterlagen 10   2014 
N
Nachnahmebelege10   2014 
Nebenbücher10   2014 
O
Organisationsunterlagen über EDV-Buchführung10   2014 
P
Pachtunterlagen10   2014 
Personalakten10   2014 
Preislisten (Bewertungsunterlagen)10   2014 
Protokolle (Buchungsbelege)8   2016 
Prozessakten10   2014 
Prüfungsberichte (Abschlussprüfer)10   2014 
Q
Quittungen (Buchungsbelege)8   2016 
R
Rechnungen, Rechnungsunterlagen10   2014 
Reisekostenabrechnungen10   2014 
Reklamationen6   2018 
Repräsentationsaufwendungen (Unterlagen)10   2014 
S
Saldenbilanzen und -listen10   2014 
Scheck- und Wechselunterlagen6   2018 
Schriftwechsel (allgemein)6   2018 
Schulungsnachweise6   2018 
Spendenbescheinigungen10   2014 
Steuerunterlagen10   2014 
T
Telefonkostennachweise10   2014 
U
Überstundenlisten10   2014 
Unfallanzeige/Unfallprotokoll6   2018 
Urlaubsanträge10   2014 
V
Verbindlichkeiten (Zusammenstellungen)10   2014 
Verkaufsbücher10   2014 
Vermögensverzeichnisse10   2014 
Versand- und Frachtunterlagen6   2018 
Versicherungspolicen (nach Ablauf)6   2018 
Verträge (nach Vertragsende, sofern keine Buchungsgrundlage)6   2018 
W
Wareneingangs- und -ausgangsbücher10   2014 
Wechsel (Buchungsbelege)8   2016 
Werbekostenbelege8   2016 
Z
Zahlungsanweisungen10   2014 
Zinsabrechnungen10   2014 
Zollanmeldung10   2014 
Zwischenbilanz (bei Gesellschafterwechsel oder Umstellung des Wirtschaftsjahres)10   2014 

Verlängerte Aufbewahrungspflichten

Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich die Aufbewahrungsfrist auch verlängern. Dies ist der Fall, wenn das Schriftgut für Steuern von Bedeutung ist, bei denen die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist

Grundsätzlich beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre. Der Frist beginnt am 1. Januar nach dem Jahr, in dem die Steuererklärung eingereicht wurde zu laufen. Die Festsetzungsfrist verlängert sich

  • auf fünf Jahre, wenn das Finanzbehörde eine "leichtfertige Steuerverkürzung" (Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO) ermittelt,
  • auf zehn Jahre, wenn das Finanzbehörde eine "Steuerhinterziehung" (Straftat nach § 370 AO) ermittelt.

Der Ablauf der Festsetzungsfrist kann jedoch durch eine Reihe von Ereignissen auch gehemmt werden. Deshalb sind Unterlagen ebenfalls über die vorgeschriebenen Fristen hinaus aufzubewahren, wenn und soweit sie für folgende Sachverhalte von Bedeutung sind:

  • für eine bereits begonnenen Außenprüfung durch das Finanzamt,
  • für ein schwebendes aufgrund einer bereits abgeschlossenen Außenprüfung angestrebtes Rechtsbehelfsverfahren,
  • für anhängige steuerstrafrechtliche oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
  • zur Begründung von Steueranträgen des Steuerpflichtigen..