Wer muss die Kosten einer Bonitätsprüfung tragen?

Das AG Bremen ist der Auffassung, dass die Kosten einer Bonitätsauskunft nicht vom Schutzbereich der Verzugshaftung umfasst wird (23.10.2014, 10 C 148/14).

Das Risiko, dass der gerichtlich in Anspruch genommene Schuldner nicht zahlungsfähig ist, falle in den Risikobereich des klagenden Gläubigers. Die Kosten einer Bonitätsauskunft fielen somit nicht in den Schutzbereich der Verzugshaftung des Schuldners.  Die Kosten können deshalb nicht auf den Schuldner abgewälzt werden.

Diese Auffassung ist aus mehreren Gründen unzutreffend:

  • Sie übersieht, dass die (negative) Bonitätsauskunft den Gläubiger veranlassen kann, zunächst von Rechtsverfolgungsmaßnahmen abzusehen und mit dem Schuldner eine gütliche Einigung zu suchen. In diesem Sinne liegt sie im mutmaßlichen Interesse des Schuldners und ist Ausdruck der dem Gläubiger auferlegten Schadensminderungspflicht. Auch kann sie zeigen, ob der Schuldner zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig ist.  Aus diesem Grund ist das AG Stadthagen (NJW-RR 11, 1171) - zu Recht - auch von einer Erstattungspflicht ausgegangen.
     
  • Nach der Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 W RVG kann der Rechtsanwalt - und nach § 4 Abs. 5 S. 1 RDGEG registrierte Inkassounternehmen ihm gleich - seine Aufwendungen im Einzelfall nach §§ 675,  670 BGB ersetzt verlangen.

Wesentlich ist nur, dass die Bonitäts- oder Kreditauskunft nachweislich im Einzelfall eingeholt wurde, an deren Ergebnis die Entscheidung über weitere Maßnahmen geknüpft war.

So handhaben wir es auch. Bereits im außergerichtlichen Inkassoverfahren nehmen wir eine Bonitätsprüfung des Schuldners vor. Hiernach wissen ob Negativmerkmale über die Zahlungsfähigkeit oder das Zahlungsverhalten bekannt sind. Diese Kenntnis hat strategischen Einfluss auf  unsere Vorgehensweise im vorgerichtlichen Inkassoverfahren und ist im Nichterfolgsfall eine wesentliche Entscheidungshilfe über die Wirtschaftlichkeit und Erfolgsaussichten im gerichtlichen Mahn- und Vollstreckungsverfahren.