Zwangshypothek macht vorherige Abtretung von Mieten nicht unwirksam

Der Inhaber einer Zwangshypothek, der sich durch Pfändung von Mieten aus dem Grundstück befriedigen will, benötigt einen Vollstreckungstitel.
 

Die Klägerin ging im Wege der Drittwiderspruchsklage gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) aus dem Jahre 2005 vor, mit dem der Beklagte Mietansprüche des Schuldners S. aus der Vermietung des Grundstücks O. gepfändet hatte.
 
Wegen Forderungen des Beklagten gegen S. hatte sich dieser 1991 der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Vermögen unterworfen. Aufgrund dessen ließ der Beklagte im März 2002, also vor dem PfÜB, Zwangshypotheken auf dem Grundstück O. eintragen. Im September 2002 trat der Schuldner S. sämtliche Ansprüche aus der Vermietung an die Klägerin ab.
 
Das Landgericht hielt die Pfändung der Mietforderungen für unzulässig, das Oberlandesgericht für zulässig. Hiergegen legte die Klägerin erfolgreich Revision ein.
 
Der BGH erklärt die Pfändung der Mieten für unzulässig.
 
Die Abtretung der Mietforderungen im September 2002 hat Vorrang vor der späteren Pfändung. Dies gilt, soweit der PfÜB auf der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung von 1991 beruht. Die Vorausverfügung durch Abtretung ist auch nicht gem. § 1124 Abs. 2 BGB gegenüber dem Hypothekengläubiger unwirksam. Denn dies setzt voraus, dass Grundlage der Pfändung ein dinglicher Anspruch ist. Bei einer Vollstreckung aufgrund einer Unterwerfungserklärung wegen einer persönlichen Forderung ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.
 
Soweit der PfÜB auf den Zwangshypotheken beruht, fehlt es an einem Vollstreckungstitel. Die Hypothek gewährt einen dinglichen Anspruch auf Zahlung des Hypothekenbetrages aus dem Grundstück. Die Befriedigung aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf die sich die Hypothek erstreckt, erfolgt durch Zwangsvollstreckung. Diese findet nur aus einem gesonderten Duldungstitel statt. Einen solchen Titel hat der Beklagte nicht. § 867 Abs. 3 ZPO, wonach ein gesonderter Duldungstitel für die Zwangsvollstreckung aus einer Zwangshypothek nicht erforderlich ist, kommt hier nicht zur Anwendung. Denn dieser Paragraf ist seinem eindeutigen Wortlaut nach auf die Zwangsvollstreckung im Wege der Zwangsversteigerung beschränkt und auf die Pfändung nicht anwendbar.
 
BGH, Urteil v. 13.3.2008, IX ZR 119/06