Ab 1. Juli gelten höhere Freibeträge beim Pfändungsschutzkonto

Am 1. Juli 2013 werden die Pfändungsfreigrenzen angehoben. Dies führt gleichzeitig zu einer automatische Anpassung beim Pfändungsschutzkonto (P-Konto).

Bei einer Pfändung von Einkommen auf der untersten Stufe macht dies fortan einen Grundfreibetrag von 1.050,00 Euro aus, beim Pfändungsschutzkonto sind künftig 1.045,04 Euro geschützt. 

Dabei spielt es keine Rolle, aus welcher Quelle der Zahlungseingang stammt. Sozialleistungen, Arbeitslohn, Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit oder sonstige Gelder sind einheitlich geschützt, sofern der Grundfreibetrag nicht überschritten wird. Vom Kontoguthaben dürfen bis zur Höhe des pfändungsfreien Betrages Überweisungen getätigt und Geld abgehoben werden.

Die neuen Freigrenzen gelten automatisch und ohne Übergangsregelung. Kreditinstitute müssen sowohl den geänderten Sockelfreibetrag von jetzt 1.045,04 Euro für den Kontoinhaber als auch die angehobenen Grundfreibeträge bei bestehender Unterhaltspflicht für die erste Person um 393,30 Euro und jeweils um 219,12 Euro für die zweite bis fünfte Person automatisch berücksichtigen.

Mit dem ADF Pfändungsrechner können pfändbare Beträge und damit die über ein P.-Konto gesicherte pfändungsfreie Differenz ganz einfach online ermittelt werden.