Höhere Freibeträge beim Pfändungsschutzkonto

Am 1. Juli 2011 wurden die Pfändungsfreigrenzen angehoben. Dadurch gilt nun auch ein höherer Freibetrag beim Pfändungsschutzkonto.

Bisher lag der Grundfreibetrag monatlich bei 985,15 Euro.  Nach der Anhebung der Freigrenzen ist ist dieser nun auf 1028,89 Euro angestiegen. Dieser Grundfreibetrag besteht automatisch immer auch beim Pfändungsschutzkonto.

Dabei spielt es keine Rolle, aus welcher Quelle der Zahlungseingang stammt. Sozialleistungen, Arbeitslohn, Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit oder sonstige Gelder sind einheitlich geschützt, sofern der Grundfreibetrag nicht überschritten wird. Vom Kontoguthaben dürfen bis zur Höhe des pfändungsfreien Betrages Überweisungen getätigt und Geld abgehoben werden. Dies stellt eine erhebliche Verbesserung für den Schuldner dar.

Eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenze ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. So zum Beispiel bei bestehender Unterhaltspflicht. Der Grundfreibetrag erhöhte sich bisher für die erste Person für die Schuldner unterhaltspflichtig ist um 370,76 Euro und um jeweils 206,56 Euro für die zweite bis fünfte Person für die der Schuldner unterhaltspflichtig ist. Seit dem 01.07.2011 erhöht sich der Basispfändungsschutz für die erste Person um 387,22 Euro und für die zweite bis fünfte Person um jeweils 215,73 Euro.

Mit dem ADF Pfändungsrechner können pfändbare Beträge und damit die über ein Pfändungsschutzkonto gesicherte Differenz ganz einfach online ermittelt werden.