Neue Pfändungstabelle ab 01.07.2013

Ab 1.7. 2013 gelten neue Freibeträge für das unpfändbare Arbeitseinkommen. Diese neuen Werte müssen nunmehr bei der Entgeltabrechnung des Arbeitgebers berücksichtigt werden.

Nachdem die Werte seit 2005 unverändert blieben (Alte Pfändungstabelle bis 30.06.2011), erfolgte zum 01.07.2011 eine Erhöhung um rund durchschnittlich 4,4 % (Pfändungstabelle vom 01.07.2011 bis 30.06.2013). Die nunmehr ab 01.07.2013 gültige Tabelle erhöht die Werte um weitere 1,57%.

Die ab 1.7.2011 geltenden Beträge ergeben sich aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung vom 8.04.2013 (BGBl 2013 Teil I Nr. 16, S. 700).

Die ab 01.07.2013 geltende neue Pfändungstabelle finden Sie hier [Pfändungstabelle ab 01.07.2013].

In den Pfändungsfreigrenzen ist der Betrag definiert, den ein Schuldner als Teil seines monatlichen Nettoeinkommens behalten darf, sofern er kein sonstiges Vermögen mehr besitzt. Die Grenzwerte sollen dem Schuldner und - bei Unterhaltspflicht - auch seinen Angehörigen das Existenzminimum sichern. Die Pfändungsfreibeträge stehen daher auch in Verbindung mit dem steuerlichen "Grundfreibetrag" gemäß § 32a Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).

Der pfändungsfreie Betrag steigt für einen Schuldner von bisher 1.028,89 EUR auf künftig 1.045,04 EUR an. Der jeweilige Freibetrag richtet sich nach der Zahl der ggf. zu berücksichtigenden unterhaltberechtigten Personen. Für den ersten Unterhaltspflichtigen steigt der monatliche Freibetrag um 393,30 EUR (bisher 387,22 EUR). Für jeden weiteren Unterhaltspflichtigen kommen jeweils weitere 219,12 EUR (bisher 215,73 EUR) hinzu.

Überschreitet das Einkommen den jeweiligen Freibetrag, so wird zunächst gemäß Tabelle nur ein Teil des Mehreinkommens gepfändet. Alles, was über 3.203,67 EUR pro Monat liegt, wird vollständig an die Gläubiger abgeführt.

Bestimmte Einkommensbestandteile wie zum Beispiel Aufwandsentschädigungen, Gefahrenzulagen, Erziehungsgelder oder Studienbeihilfen sind allerdings unpfändbar (§ 850a ZPO). Der pfändungsfreie Betrag kann auf Antrag des Schuldners erhöht werden, wenn er ansonsten den notwendigen Lebensunterhalt nicht sicherstellen kann (§ 850f ZPO).

Der Arbeitgeber ist als Drittschuldner für die richtige und ordnungsgemäße Durchführung einer Einkommenspfändung verantwortlich. Kommt es dabei zu einem Versehen, kann daraus eine Haftungsverpflichtung gegen den Pfändungsgläubiger oder seinen Arbeitnehmer folgen. In jedem Fall muss sich der Arbeitgeber als Drittschuldner über die durch eine Lohnpfändung geschaffene Rechtslage genau unterrichten.