Pfändung von Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Überstunden

Weihnachtsgeld darf nicht gepfändet werden, sofern es nicht mehr als 500 Euro beträgt oder ein halbes Monatseinkommen übersteigt. Überschreitet das Weihnachtsgeld eine dieser Grenzen, bleibt der Betrag unterhalb der Grenze unpfändbar.

Festgelegt ist dies in der Zivilprozessordnung § 850a. Aber nicht nur das Weihnachtsgeld wird mit diesem Paragraphen geschützt.
 
Unpfändbare Bezüge
 
Was für das Weihnachtsgeld gilt, ist auch für Urlaubsgeld gültig – es ist unpfändbar – solange es sich im Rahmen des Üblichen bewegt. Ebenso werden Aufwandsentschädigungen oder Gefahrenzulagen nicht gepfändet. Erziehungsgeld, Studienbeihilfen und einige Sonderzahlungen von Arbeitgebern, zum Beispiel im Todesfall, sind auch geschützt.
 
Geburts- oder Heiratsbeihilfen sind nur dann von Pfändung bedroht, wenn die Schulden durch die Hochzeit oder die Geburt eines Kindes entstanden. Haben die Schulden andere Ursachen, erhalten Gläubiger keinen Zugriff auf diese Gelder.
 
Einkommen aus Mehrarbeit / Überstunden
 
Der Verdienst aus Überstunden ist lediglich zur Hälfte pfändbar. Von dieser Regelung profitieren sowohl Schuldner, Arbeitgeber als auch die Gläubiger.
 
Müsste der Schuldner seinen kompletten Zuverdienst abtreten, hätte er kaum Motivation, Überstunden zu machen. Das wäre schädlich für den Betrieb, wenn er bei vielen Aufträgen auf die Flexibilität seiner Arbeitnehmer angewiesen ist. Schlecht für den Gläubiger wäre es außerdem, denn würde der Schuldner keine Überstunden machen, weil es sich für ihn nicht lohnt, bekäme der Gläubiger gar kein zusätzliches Geld. Die Hälfte von etwas sind immer mehr als 100% von nichts.