Verjährung von Forderungen im In- und Ausland

Zum Jahresende werden wieder viele Unternehmen einen Teil ihrer Forderungen wegen Verjährung verlieren. Damit geht viel Liquidität von Unternehmen verloren. Hauptgrund ist das Unwissen der Gläubiger über die geltenden Verjährungsvorschriften.

Für die meisten Ansprüche in Deutschland gilt nämlich eine einheitliche Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Somit ist in diesem Jahr der 31.12.2022 der letzte Tag, an dem Forderungen aus dem Jahr 2019 geltend gemacht werden können.

Die Frist gilt immer dann, wenn das Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Frist bestimmt. Der Gläubiger kann den Eintritt der Verjährung in der Regel nur verhindern, indem er ein gerichtliches Verfahren einleitet, also einen Mahnbescheid beantragt oder Klage erhebt.

Eine einfache Mahnung reicht zur Hemmung der Verjährung nicht aus. Eine Überprüfung des Verjährungsrisikos lohnt sich daher immer.

Verjährungsrechner

Die Verjährung Ihrer Ansprüche können Sie mit unserem Online Verjährungsrechner überprüfen.

Inhaber ausländischer Forderungen sollten besonders sorgfältig das Verjährungsrisiko überprüfen, denn im Ausland gelten zumeist andere Verjährungsfristen als in Deutschland. So verjähren Kaufpreisforderungen zwischen Kaufleuten in Frankreich, Griechenland und in den Niederlanden in 5 Jahren, in Italien hingegen in 10 Jahren in Spanien sogar in 15 Jahren.

Hinzu kommt, das der Fristbeginn in den Ländern unterschiedlich geregelt ist.

Zum Beispiel knüpft das  das dänische, finnische oder norwegische Recht, das als regelmäßige Verjährungsfrist ebenfalls einen Zeitraum von drei Jahren kennt, den Fristbeginn nicht am Schluss des Jahres an, in dem die Forderung entstanden ist. Im Gegensatz zum deutschen Recht beginnt die Verjährungsfrist beginnt die Verjährungsfrist hier ab Fälligkeit des Anspruchs zu laufen. Dies kann dazu führen, dass Forderungen nach deutschem Recht noch nicht verjährt sind, während sie in Dänemark, Finnland und Norwegen bereits verjährt wären.

In unseren Länderinformationen zum Auslandsinkasso finden Sie Hinweise zu den unterschiedlichen Verjährungsfristen und Besonderheiten im Forderungseinzug im Ausland.

Die Einziehung im Ausland sollte möglichst im August oder September veranlasst werden, damit vor Ort rechtzeitig alle formal notwendigen Schritte eingeleitet werden können. Es lohnt sich also, den Bestand von in- und ausländischen Forderungen unter dem Aspekt der Verjährung durchzusehen.