Weihnachtsgeld - Pfändungsrechner 2022

Welcher Anteil des Weihnachtsgelds ist pfändbar?

Weihnachtsgeld darf grundsätzlich gepfändet werden, allerdings nicht in voller Höhe. Bis zum Jahr 2021 war das Weihnachtsgeld pauschal mit 500,00 Euro geschützt. Seit dem 01.01.2022 richtet sich die Höhe des unpfändbaren Betrages nunmehr nach der jeweils aktuell geltenden Pfändungsfreigrenze. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in der neuen Fassung des § 850a Nr. 4 ZPO. Weihnachtsgeld ist bis zur Hälfte des monatlichen Freibetrags aus § 850c Abs. 1 Nr. 3 ZPO i.V.m. § 850c Abs. 4 Nr. 1 ZPO, maximal bis zur Höhe von 670 Euro unpfändbar. Maßgeblich ist der auf den nächsten 10-Euro-Betrag aufgerundete Pfändungsfreibetrag. Dieser beträgt derzeit 1.339,99 Euro, aufgerundet also 1.340 Euro. Damit sind bis zu 670 Euro Weihnachtsgeld unpfändbar.

Dies bedeutet, dass einem Arbeitnehmer ein Anteil von bis zu 50% seines monatlichen Bruttogehalts bis zu einem Höchstbetrag von 670,- € gelassen werden. Über dieses Geld kann er frei verfügen. Der darüber hinaus gehende Betrag ist unabhängig vom Arbeitseinkommen und von der Höhe des Weihnachtsgeldes pfändbar.

Weihnachtsgeld - Pfändungsrechner

Berechnen Sie einfach und schnell den pfändbaren Teil vom Weihnachtsgeld

Was geschieht mit den beiden Teilen vom Weihnachtsgeld?

Das gesamte Weihnachtsgeld wird dem Arbeitseinkommen hinzugerechnet. Die Sonderzahlung erhöht damit die steuerpflichtigen Brutto-Bezüge. Aufgrund von Pfändungsfreigrenzen kann es jedoch trotzdem dazu führen, dass von diesem erhöhten Betrag auch nur ein Teil der Pfändung unterliegt. Hier ist das um den unpfändbaren Anteil des Weihnachtsgelds verminderte Nettoeinkommen maßgebend.

Wer über ein Bruttoeinkommen von monatlich 1.300,00 Euro verfügt und ein 13. Monatgehalt als Weihnachtsgeld erhält, dem steht insgesamt ein Bruttoeinkommen von 2.600,00 Euro zu. Bei einem Alleinstehenden mit Steuerklasse I ergibt dies ein Nettoeinkommen von ca. 1.770,00 Euro. Nun kommt § 850a Nr. 4 ZPO zur Anwendung. Die Hälfte des Bruttoeinkommens beträgt in unserem Fall 650,00 Euro. In dieser Höhe ist das Weihnachtsgeld geschützt. Übrig bleibt somit ein zu berücksichtigendes Nettoeinkommen von ca. 1.220,00 Euro. Nach der aktuell gültigen Pfändungstabelle sind Einkommen unter 1.340,00 Euro unpfändbar. Das Beispiel führt demnach hier zu keinem Pfändungsbetrag.
Wer über ein Bruttoeinkommen von monatlich 2.800,00 Euro verfügt und ein Weihnachtsgeld in Höhe von 1.400,00 erhält, dem steht insgesamt ein Bruttoeinkommen von 4.200,00 Euro zu. Bei Steuerklasse III ergibt dies ein Nettoeinkommen von ca. 2.950,00 Euro. Nun kommt § 850a Nr. 4 ZPO zur Anwendung. Die Hälfte des Bruttoeinkommens beträgt in diesem Beispiel 1.400,00 Euro.  Allerdings nicht dieser Betrag ist unpfändbar, sondern wegen der Höchstgrenze nur 670,00 Euro. Übrig bleibt daher ein zu berücksichtigendes Nettoeinkommen von ca. 2.280,00 Euro.  Wie viel davon tatsächlich pfändbar ist, richtet sich nach der gültigen Pfändungstabelle (siehe § 850c ZPO).
Pfändung von Lohn oder Gehalt
Pfändet ein Gläubiger den Lohn oder das Gehalt direkt beim Arbeitgeber, muss der unpfändbare Teil des Weihnachtsgeldes vom Arbeitgeber bei der Ermittlung des Pfändungsfreibetrages berücksichtigt werden. Arbeitnehmer müssen also nicht tätig werden. Sollte der Arbeitgeber die Pfändungsfreigrenze beim Weihnachtsgeld nicht berücksichtigen, sollten Betroffene sich um Klärung bemühen.

P-Kontopfändung
Bei einer Kontopfändung dagegen müssen Betroffene selbst aktiv werden, um die durch das Weihnachtsgeld erhöhten, unpfändbaren Beträge zu schützen. Als Inhaber eines P-Kontos sollten Sie beim Vollstreckungsgericht oder Ihrem öffentlichen Gläubiger (insbes. Finanzamt) einen Antrag auf zusätzliche Freigabe des Weihnachtsgeldes stellen, um es zu schützen. Die P-Konto-Bescheinigung wird in der Regel nicht ausreichen, um das Plus beim Weihnachtsgeld zu sichern. Betroffene sollten daher rechtzeitig vor Auszahlung des Geldes Ende November einen schriftlichen Antrag für einen höheren Pfändungsfreibetrag stellen, wenn der aktuelle Betrag nicht ausreicht

Gemäß der Pfändungstabelle ist das Netto-Einkommen zu einem gewissen Anteil unpfändbar. Werden die Pfändungsfreibeträge nicht ausgeschöpft sind somit auch pfändbare Anteile des Weihnachtsgelds dem Schuldner zu belassen. Wie viel dann tatsächlich pfändbar ist, richtet sich nach der sogenannten Pfändungstabelle (siehe § 850c ZPO). Hier sind das Nettoeinkommen und bestehende Unterhaltspflichten zu berücksichtigen.

Das Nettoeinkommen abzüglich des unpfändbaren Weinachtsgeldanteils ergibt im Sonderzahlungsmonat den in der Pfändungstabelle zu berücksichtigen Betrag.

Lohnpfändungsrechner

Der ADF Pfändungsrechner hilft Ihnen bei Berechnung der aktuell gültigen Pfändungsgrenzen. Wie viel vom Arbeitseinkommen gepfändet werden kann, können Sie hier mit dem aktuellen Lohnpfändungsrechner berechnen.