Pfändungs-/Überweisungsbeschluss gegen 3 Drittschuldner

Bei einem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, mit dem Forderungen gegen drei Drittschuldner gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden sollen, bezieht sich die Tätigkeit zwar auf drei Gegenstände. Zusammenrechnung der Gegenstandswerte kommt aber nicht in Betracht, soweit sie wirtschaftlich identisch sind.

Auf Antrag der Gläubigerin hat das Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen drei Drittschuldner erlassen. Die zu vollstreckende Forderung setzt sich aus der Hauptforderung, Zinsen etc. (insgesamt 910,99 EUR) sowie den sich aus diesem Betrag ergebenden Anwaltskosten für die Antragstellung i. H. v. 68,04 EUR zusammen.

Zur Berechnung der Vollstreckungsgebühr für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hat der Anwalt der Gläubigerin den dreifachen Forderungswert (2.732,97 EUR) zugrunde gelegt. Die 0,3-fache Verfahrensgebühr (Nr. 3309 VV RVG) beträgt danach 56,70 EUR, die Auslagenpauschale von 20 % (Nr. 7002 VV RVG) 11,34 EUR.

Das Vollstreckungsgericht hat diese Kosten auf 30,60 EUR (incl. Auslagenpauschale) gekürzt. Es hat nur den einfachen Forderungsbetrag von 910,99 EUR als Gegenstandswert angesetzt.

Die Rechtsbeschwerde des Anwalts wurde letztendlich als unbegründet zurückgewiesen:

 

  • Bei der Pfändung und Überweisung der Forderungen der Schuldnerin
  • gegen drei Drittschuldner
  • aufgrund eines Vollstreckungsauftrags
  • liegt eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne vor.

Grundsätzlich bilden alle zu einer bestimmten Vollstreckungsmaßnahme gehörenden, in einem inneren Zusammenhang stehenden Einzelmaßnahmen von Beginn der Vollstreckung bis zur Befriedigung dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG).

Einzelmaßnahmen, die die einmal eingeleitete Handlung mit demselben Ziel der Befriedigung fortsetzen, hängen so zusammen.

Der innere Zusammenhang liegt hier vor, da die Vollstreckung zwar in mehrere Vermögensgegenstände der Schuldnerin stattfand, diese aber gleichartig sind (dieselbe Art der Vollstreckung, Gläubigerin will einmal in Höhe der titulierten Forderung incl. Nebenforderungen Befriedigung erlangen).

Auch wenn die Angelegenheit drei Gegenstände umfasst, werden die Gegenstandswerte nicht addiert. Der gebührenrechtliche Gegenstand bezeichnet das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht.

Die Tätigkeit des Rechtsanwalts bezog sich auf drei Rechtsverhältnisse. Er ließ drei Forderungen gegen drei verschiedene Drittschuldner pfänden und zur Einziehung überweisen. Die zwischen der Gläubigerin und den Drittschuldner entstandenen Rechtsbeziehungen sind unabhängig voneinander und können sich unterschiedlich entwickeln

Im Streitfall geht es um die Durchsetzung einer Forderung von 910,99 EUR, deren Höhe durch die Anzahl der Drittschuldner nicht beeinflusst wird.

Die Forderung war Anlass dafür, dass der Rechtsanwalt der Gläubigerin die Zwangsvollstreckung betreibt, sie war aber nicht Gegenstand seiner Tätigkeit. Die Tätigkeit bezog sich nicht auf die Forderung der Gläubigerin, sondern auf die Pfändung der Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldner.

Das RVG bewertet den einzelnen Gegenstand in der Zwangsvollstreckung nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung incl. Nebenforderungen. Geht man davon aus, dass die drei Gegenstände jeweils nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 RVG zu bewerten sind, so sind sie nicht nach § 22 Abs. 1 RVG zusammenzurechnen.

Quelle: BGH, Beschluss v. 10.3.2011, VII ZB 3/10