Pfändungsfreigrenze bei Unterhaltsschuldnern

Wieviel seines Einkommens darf ein Unterhaltsschuldner in der Zwangsvollstreckung behalten?

Das Landgericht Aschaffenburg hatte sich in einer Beschwerdesache mit der Frage zu befassen, in welchem Umfange dem Schuldner von Kindesunterhalt sein Erwerbseinkommen pfändungsfrei zu belassen ist. Da bei der Zwangsvollstreckung aus Unterhaltstiteln die ansonsten gültigen, aus § 850 c ZPO ergebenden Pfändungsfreigrenzen nicht anwendbar sind sondern § 850 d ZPO eine Begünstigung der Unterhaltsgläubiger vorsieht, war zu klären, was dem Schuldner noch bleiben darf. Unzweifelhaft muss es soviel sein, dass er seinen eigenen Lebensunterhalt damit decken kann. Über die konkrete Höhe besteht bzw. bestand erhebliche Unsicherheit. Daher verwundert es nicht, dass die Entscheidungen der Vollstreckungsgerichte recht unterschiedlich ausfallen.

Der BGH (IXa ZB 153/03 (weiteres Dok.)= BGHZ 156,30) hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass nicht der nach den Unterhaltsrichtlinien maßgebliche Selbstbehalt heran zu ziehen ist, sondern die Berechnung nach sozialrechtlichen Vorschriften zu erfolgen habe. Das LG Aschaffenburg führt nun aus, daß hierfür beim erwerbstätigen Unterhaltsschuldner nach §§ 850 d i.V.m. 850 f ZPO die Bestimmungen des SGB II bzw. SGB XII heran zu ziehen sind. Danach setze sich der dem Schuldner zu belassende Anteil seines Erwerbseinkommens als sozialhilferechtliche Existenzminimum wie folgt zusammen: Eckregelsatz (345,00 €) + tatsächliche Warmwohnkosten (nach oben zu deckeln durch die Kosten für sozialhilferechtlich gerechtfertigten Wohnraum – der Verf.) + einen Freibetrag nach § 30 SGB II als Anreiz für die Aufrechterhaltung des Beschäftigungsverhältnisses (180,00 €) + die tatsächlichen Werbungskosten (hauptsächlich Fahrtkosten zur Arbeit und zurück mit dem kostengünstigsten Verkehrsmittel). Die letzten beiden Positionen kommen bei nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldnern natürlich nicht zur Anwendung, weil es sich um typisch erwerbsbedingte Ausgleichsbeträge handelt (vgl. hierzu auch SGB XII). Ein pauschaler Betrag des zu belassenden unpfändbaren Einkommensteils kann nicht angegeben werden. Es muss jeweils im Einzelfall durch eine sozialrechtliche Vergleichsberechnung ermittelt werden.

Die ausführliche Begründung der Entscheidung gibt einen anschaulichen Überblick über die Wechselwirkungen zwischen Sozialrecht und Unterhaltsrecht.

AG Aschaffenburg, AZ.: 4 T 191/06